Allgemeine Geschäftsbedingungen
der YAVEON GmbH für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten
Version: Januar 2023
1. Allgemeines
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferbeziehungen der YAVEON GmbH als Auftragnehmer und Lieferant (im Folgenden „YAVEON“ bezeichnet) und dem Kunden/Besteller von Software sowie individualisierter Anpassungen (im Folgenden „Kunde“ genannt).
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den gewerblichen Bereich. YAVEON bietet ihre Leistungen nicht Verbrauchern oder Geschäftspartnern an, für die das zugrundeliegende Geschäft nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der YAVEON GmbH. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners/Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn YAVEON diesen nicht gesondert widerspricht.
- Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.
- Bestimmungen eines individuell vereinbarten Vertrages zwischen den Parteien und seine Anlagen gehen diesen AGB vor. Ergänzend gelten jedoch diese AGBs.
2. Angebot/Auftragsbestätigung
- Alle Angebote von YAVEON verstehen sich als freibleibend und sind vorbehaltlich von Änderung und Irrtum.
- Der Vertragsschluss kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von YAVEON, der Unterzeichnung eines Auftrages, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung bzw. der Installation durch den Kunden zustande.
- Bestellungen ohne vorheriges Angebot gem. Ziff. 2 Nr. 1 werden für YAVEON nur dann verbindlich, wenn YAVEON den Auftrag bestätigt.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde ein von YAVEON vorgelegtes Angebot modifiziert.
3. Mitarbeiter von YAVEON/Subunternehmer
- Sämtliche Arbeiten werden nur bei Bedarf beim Kunden vor Ort durchgeführt.
- Leistungen, die Mitarbeiter von YAVEON nicht am Ort des Geschäftssitzes von YAVEON erbringen, werden nach Aufwand gesondert nach Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
- Sofern Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von YAVEON in Betriebstätten des Kunden eingesetzt werden, verbleibt das alleinige Weisungs- und Direktionsrecht uneingeschränkt bei YAVEON.
- Der Beginn und das Ende der Regelarbeitszeit richten sich nach der jeweils gültigen Arbeitszeitregelung von YAVEON. YAVEON ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Dritter zu bedienen.
- Die Parteien verpflichten sich während der Laufzeit dieses Vertrages sowie während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages weder Angestellte noch freie Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die direkt oder indirekt mit bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen vertraut waren, keine unmittelbar oder mittelbare Beschäftigung in ihrem Geschäftsbetrieb anzubieten oder diese in anderer Weise, auch unter Zuhilfenahme Dritter, abzuwerben.
- Der Kunde verpflichtet sich, YAVEON zur Verwirklichung des Geschäftserfolges im notwendigen Umfang zu unterstützen und alle in seiner Betriebssphäre zur ordnungsgemäßen Auftragsausführungen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insoweit stellt der Kunde auf Anforderung von YAVEON unentgeltlich Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zur Mitarbeit gegenüber YAVEON zu verpflichten.
- Auf schriftliches Verlangen von YAVEON hin, hat der Kunde die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen und Informationen sowohl schriftlicher als auch mündlicher Art schriftlich zu bestätigen.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
- Die Leistungen werden grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Die Art und Dauer der Tätigkeit des Mitarbeiters werden in einer Liste aufgezeichnet, welche dem Kunden mit Übergabe der Rechnung vorgelegt wird.
- Von YAVEON vorgelegte Aufwandskalkulationen sind unverbindliche Aufwandsschätzungen. Weicht der tatsächliche Realisierungsaufwand um mehr als 10 % von der getätigten Aufwandsschätzung ab, wird YAVEON den Kunden über diesen Umstand unverzüglich informieren.
- Die Vergütung von YAVEON richtet sich nach der beigefügten Preisliste, welche den Stundensatz, den erhöhten Stundensatz sowie die Projektnebenkosten regelt. Die Dienstleistungspreisliste verliert ihre Gültigkeit mit dem Abschluss des jeweiligen Auftrages.
- Soweit für einzelne Leistungen oder den Gesamtauftrag ein Festpreis vereinbart wird und es sich später herausstellt, dass bei der Festlegung des Preises zugrundeliegende Schätzungen von YAVEON aufgrund falscher Annahmen, die nicht in die Verantwortungssphäre von YAVEON fallen, zu gering ausgefallen ist, so kann YAVEON nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine angemessene Anpassung der Vergütung fordern.
- Zahlungen für Leistungen, die YAVEON für den Kunden erbringt, sind unmittelbar nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, dies gilt auch, wenn sich die von YAVEON erbrachten Leistungen über mehrere Monate erstrecken.
- Der Kunde ist nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Das Recht des Kunden, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern, bleibt unbeschadet. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von YAVEON anerkannt worden sind. Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von YAVEON an Dritte abtreten.
- Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung gerät der Kunde in Verzug, wenn er die fälligen Zahlungen nicht begleicht. YAVEON kann den Verzug auch bereits vor Zusendung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung herbeiführen.
- YAVEON ist uneingeschränkt berechtigt, den entstandenen Verzugsschaden (insbesondere Zinsen) bei dem Kunden geltend zu machen.
- Sämtliche Preise sind Nettopreise und werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) in Rechnung gestellt.
- Für Terminabsagen von Workshops seitens des Auftraggebers wird folgende Regelung vereinbart:
Terminabsagen <2 Werktage Vorlauf: 100% Verrechnung
Terminabsagen 3 bis 7 Werktage Vorlauf: 50% Verrechnung
Bei Terminabsagen mit einem Vorlauf von 8 Werktagen erfolgt keine Berechnung. Diese Regelung gilt für den im Vorfeld definierten Aufwand des vereinbarten und zu erbringenden Workshops (Leistungsumfangs) des Auftragnehmers. - Alle Preise basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. YAVEON behält sich vor, mögliche Preisanpassungen dem Kunden weiterzugegeben.
5. Eigentums- und Lizenzvorbehalt
- Alle Sach- und Software-Lieferungen sowie andere Arbeitsergebnisse stehen unter Eigentumsvorbehalt. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, dass der Kunde das Eigentum an gelieferten Sachleistungen und Arbeitsergebnissen erst dann vollständig erlangt, wenn der Kunde sämtliche Forderungen, die jeweilige Lieferung betreffen, ausgeglichen hat. Das Nutzungsrecht an einer Software wird erst mit vollständiger Bezahlung der zugrunde liegenden Lizenzgebühren durch den Kunden unwiderruflich (Lizenzvorbehalt). Gerät der Kunde mit mehr als 10 % der Gesamtlizenzkosten in Verzug, kann YAVEON das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.
- YAVEON ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Zurückbehalten von Passwörtern oder Sperren bestimmter Inhalte zu sichern.
- Die Verpfändung der gelieferten Software ist nicht zulässig, sofern nicht YAVEON zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
6. Gefahrübergang und Gegennahme
- Mit Überlassung der Gesamtleistung oder selbständiger Teile der Gesamtleistung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs sorgt der Kunde durch technische und organisatorische Maßnahmen für die Sicherung der übergebenen Gesamtleistung oder Teilen hiervon.
- Nach jeder Lieferung kann YAVEON eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung/Leistung vollständig, richtig und frei von offensichtlichen Mängeln ist. Diese Erklärung ist innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung abzugeben.
- Die Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn der Kunde die Vertragsgegenstände länger als 6 Wochen seit der Übergabe rügelos nutzt oder seine Billigung der Leistung auf andere Weise ausdrückt.
- Die Pflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt.
7. Abnahme
- Soweit die Leistungen von YAVEON einer Abnahme zugänglich sind, sind diese vom Kunden vor der produktiven Inbetriebnahme abzunehmen. Im Rahmen der Abnahme werden die Leistungen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auf Vertragskonformität überprüft. Eine Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
- Die Abnahme ist schriftlich zu erklären.
- Der Kunde ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängeln zu verweigern und die Abnahme abzubrechen. YAVEON wird die aufgetretenen kritischen und/oder wesentlichen Leistungsmängel in angemessener Frist beheben und nicht mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme stellen.
- Mängel der Kategorie a. sind kritische Leistungsmängel und abnahmeverhindernd. Es handelt sich um Fehler, die die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilen hiervon ausschließen.
- Fehler der Kategorie sind wesentliche Leistungsmängel, die jedoch die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß nicht zwingend verhindern. Die Mängel der Kategorie b. schränkten die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung wesentlich ein, sodass die Leistung nur unter deutlichen Erschwerungen oder Umgehungen (Workaround) nutzbar ist. In diesem Fall wird YAVEON eine Umgehung definieren, die bis zur Fehlerbehebung wirksam ist. Gelingt eine funktionsfähige Bereitstellung einer Umgehung, ist der Kunde nicht berechtigt, die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß zu verweigern, sofern durch YAVEON der Mangel innerhalb von 10 Werktagen beseitigt wird.
- Fehler der Kategorie c. verhindern nicht die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß. Bei Fehler der Kategorie handelt es sich um Mängel, die die vertragsgegenständliche Leistung beim Kunden nur unwesentlich beeinträchtigen.
- Die aufgetretenen Fehler werden von den Parteien gemeinsam in die Fehlerkategorien a. – c. eingeteilt. Nach der Erklärung der Abnahmebereitschaft in dem Sinne, dass die Fehler der Kategorie a. und b. behoben sind, ist das Abnahmeverfahren zu wiederholen.
- Für Fehler in den vom Personal des Kunden selbständig durchgeführten Entwicklungsarbeiten ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme der von YAVEON erbrachten Leistungen zu verweigern.
- YAVEON ist berechtigt, auch Teilleistungen als abnahmebereit zu melden und zu übergeben. Sofern alle abnahmebetreffenden Teilleistungen abgenommen worden sind, gilt die gesamte Leistung als abgenommen.
8. Mängelansprüche
- Als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gilt die Leistungsbeschreibung gemäß Pflichtenheft oder Leistungsschein. Die gelieferten Leistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie im Zeitpunkt der Überlassung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistungen stellt keinen Mangel dar. Als Mangel kommen damit nach dem beiderseitigen Verständnis der Parteien nur Fehler der Kategorien a. und b. in Betracht.
- Mängel bei einzelnen Leistungen berechtigten den Kunden nur zur Geltendmachung der Mängelansprüche in Bezug auf die konkret zu beanstandende Leistung und berühren das Vertragsverhältnis im Übrigen nicht. Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von YAVEON die Software oder Teile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Nachweis führt, dass die betreffenden Mängel nicht durch eine von ihm oder einem Dritten vorgenommene Änderung der Leistung verursacht wurde.
- Ein von YAVEON zu vertretender Mangel liegt auch dann nicht vor, wenn ein funktionsfähiger Leistungsteil nur deshalb nicht den Erwartungen des Kunden entspricht, weil die im Pflichtenheft dokumentierten Funktionalitäten ungenau, lückenhaft oder nicht angegeben wurden.
- Im Rahmen des Zumutbaren trifft der Kunde sämtlichen erforderlichen Maßnahmen die zur Feststellung und Eingrenzung sowie zur Dokumentation des Mangels notwendig sind. Soweit überlässt der Kunde alle hierzu verfügbaren Informationen an YAVEON und unterstützt YAVEON bei der Mangelbeseitigung. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Unrichtige oder unvollständige Angaben berechtigen YAVEON den verursachten Mehraufwand vom Kunden zu verlangen.
- Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels in Form einer ausführlichen schriftlichen Mängelbeschreibung bei YAVEON anzuzeigen. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Mängelrüge sind die Mangelbeseitigungsansprüche des Kunden auf die eigentliche Beseitigung des Mangels beschränkt. Für durch die verspätete Mängelrüge hinzutretende Schäden trifft YAVEON kein Verschulden.
- Soweit ein Mangel vorliegt, leistet YAVEON nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache. Die Nachbesserung von Software-Leistungen erfolgt nach Wahl von YAVEON durch überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass YAVEON Umgehungen aufzeigt, die die Auswirkungen des Fehlers aufheben. Soweit eine endgültige Behebung des Mangels nicht möglich ist, wird YAVEON nach Möglichkeit eine gleichwertige Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels dem Kunden zur Verfügung stellen.
- Kann die Mangelbeseitigung nur durch einen Programmstand erreicht werden kann, ist dieser vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt. Falls die Nachbesserung durch YAVEON nach 3 Versuchen trotz schriftlich angesetzter angemessener Nachfrist durch den Kunden endgültig fehlschlägt, hat dieser das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen. Im vorgenannten Fall steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn das System Mängel der Kategorie a. oder b. im Sinne dieses Vertrages aufweist und die Mängel weder durch YAVEON noch durch Dritte beseitigt werden können und es dem Kunden nicht zumutbar ist, auch unter umfassender Interessenabwägung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stellenwertes des Mangels am Vertrag weiter festzuhalten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 9. Andere Mängelansprüche sind ausgeschlossen (z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung Vertragskosten).
- Stellt sich heraus, dass ein Mangel der Software trotz Meldung des Kunden nicht vorliegt, ist YAVEON berechtigt, ihre damit in Verbindung stehenden Aufwände nach den vereinbarten Stundensätzen an den Kunden zu berechnen.
- Die Ansprüche des Kunden wegen Mängel verjähren in 12 Monaten nach Abnahme, soweit die Leistung der Abnahme zugänglich ist. Andernfalls beginnt die Frist mit der Ablieferung.
9. Haftung/höhere Gewalt/Datenverlust
- Für Schäden, die von YAVEON vorsätzlich oder grob fahrlässig beigeführt werden, haftet YAVEON unbeschränkt.
- Die Haftung im Falle von Beschaffenheitsgarantien nach dem Produkt- Haftungsgesetz sowie für Personenschäden, d. h. für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und Freiheit haftet YAVEON unbegrenzt. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
- Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Ersatzpflicht von YAVEON unbegrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von YAVEON für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf einen Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro begrenzt. Ziffer 9 Nr. 2 dieses Vertrages bleibt davon unberührt.
- Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebenen Einsparungen ist ausgeschlossen.
- Für die pünktliche und richtige Belieferung von Daten oder Produkten Dritter ist YAVEON auf seine Vorlieferanten angewiesen. YAVEON kann insoweit nur für die Wahrnehmung eigener Pflichten einstehen, um Daten oder Produkte Dritter zu beschaffen.
- Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet YAVEON nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden und mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von YAVEON ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden durch YAVEON vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Personen, deren sich YAVEON zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben, insbesondere Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz verjähren in 12 Monaten nach Entstehen des Anspruchs. Im Falle von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem Handeln oder wenn YAVEON Mängel arglistig verschwiegen hat sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen uneingeschränkt.
10. Geheimhaltung und Verwahrung
- Die Parteien verpflichten sich, alle bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen und Unterlagen so, dass ein Zugriff und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere werden sie nur Personen zur Leistungserfüllung einsetzen, die gemäß § 5 Satz 2 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Soweit YAVEON bei der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird YAVEON im Auftrag des Kunden im Sinne des § 11 BDSG tätig.
- Für die Mitarbeiter des Kunden gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Kunden gemäß Nr. 11 dieser AGB.
- Der Kunde stimmt zu, dass YAVEON die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Vorschriften verarbeitet.
11. Urheber- und Nutzungsrecht
- Die von YAVEON erbrachten Leistungen und gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche aus dem Urheberrecht abgeleiteten Rechte stehen YAVEON zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, liegen bei YAVEON die entsprechenden Verwertungsrechte.
- Soweit YAVEON dem Kunden Software von Microsoft oder anderer Software-Hersteller oder Software-Anpassungen überlässt, geschieht dies ausschließlich nur auf Grundlage der jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt sind.
- Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Betriebsgeheimnisse und urheberrechtlich geschützten Materialien zu wahren. Das Urheberrecht an der Software von YAVEON umfasst insbesondere Logos, Organisation und Struktur der Programmdateien, Erscheinungsbild, Dokumentation und insbesondere den Programm- Code. Dem Kunden wird jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe oder Wiedergabe des Inhalts der gelieferten Software untersagt.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von YAVEON ist es dem Kunden untersagt, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemeine lesbare Form umzuwandeln sowie die Software oder Teile hiervon zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Mit vollständiger Zahlung der Forderungen von YAVEON erwirbt der Kunde, dass einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im vertraglich definierten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Ergänzend geltend die Regelungen der §§ 69 ff. UrhG im Sinne eines Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer.
- Eine weitergehende gewerbliche Verwertung der Software durch den Kunden ist ausgeschlossen.
- Zum Zwecke der Erstellung von notwendigen Sicherungskopien darf der Kunde die Software vervielfältigen. Der Kunde ist berechtigt, die Software in die Arbeitsspeicher und die Festplatten der Rechnerarbeitsplätze in der vertraglich bestimmten Art und Anzahl zu laden und zu nutzen.
- Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software im Rahmen eines Application-Service-Providing (ASP) oder zum Betrieb in einem Rechenzentrum zu nutzen, soweit nicht die vorherige schriftliche Zustimmung von YAVEON vorliegt.
- Im Fall des Widerrufs der Nutzungsbefugnisse hat der Kunde die Originalsoftware sowie alle Kopien herauszugeben und gespeicherte Teile der Software zu löschen. Für den Zeitraum zwischen Widerruf der Nutzungsbefugnisse und der vollständigen Entfernung von den Systemen des Kunden steht YAVEON das für den Zeitraum der Nutzung üblicherweise geschuldete Entgelt zu.
12. Change-Request-Verfahren (Leistungsänderungsverfahren) und Lieferzeitpunkte
- Vereinbarungen oder Angaben zum Leistungs- und/oder Lieferzeitpunkt sind für YAVEON nur verbindlich, wenn diese in schriftlicher Form erfolgen.
- Sämtliche Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und dürfen nicht kürzer als 5 Arbeitstage sein.
- Die Selbstbelieferung von YAVEON bleibt vorbehalten. Teillieferungen durch YAVEON sind zulässig, wenn die gelieferten Leistungsteile isoliert und sinnvoll nutzbar sind. Für den Zeitraum, in dem YAVEON auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet, verlängern sich etwaige Lieferungs- und Leistungsfristen entsprechend. Gleiches gilt für den Fall, in dem YAVEON an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages aufgrund von Umständen verhindert ist, die weder YAVEON noch ein Erfüllungsgehilfe von YAVEON zu vertreten haben. Solche Umstände liegen insbesondere im Falle von arbeitskampfbedingten Streiks oder Aussperrungen und dem Eintritt weiterer für YAVEON unvorhersehbare Hindernisse, welche außerhalb der Risiko- und Beeinflussungssphäre von YAVEON liegen, vor. Der Beginn und das Ende sowie die Art des Hindernisses wird YAVEON dem Kunden unverzüglich anzeigen.
- YAVEON steht nicht für vereinbarte Termine ein, wenn dieser aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Beauftragung waren, nicht eingehalten werden können. Zumutbare Änderungen der Anforderung des Kunden sind von YAVEON umzusetzen, wenn dies YAVEON hinsichtlich des Aufwands und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung des Änderungswunsches des Kunden auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann YAVEON eine Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung bzw. auch die Verschiebung der Termine verlangen.
- Vereinbarungen oder Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen ebenfalls der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein.
13. Zugriff auf den Quellcode
- Die Geschäftsprozesslogik der Software Microsoft Dynamics sowie deren Anpassungen und Erweiterungen werden im Quell-Code an den Kunden übergeben. Der Quell-Code ist nicht der Gegenstand der Rechtsübertragung. Ein Zugriff auf den Quell-Code ist nur mit einer gesonderten Entwicklungslizenz des Herstellers möglich, die der Kunde gesondert zu beauftragen.
- Eine Dokumentation des Quell-Codes ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs und ist durch den Kunden gesondert zu beauftragen.
14. Rechte Dritter
- YAVEON stellt die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Kunden gemäß des Vertragszweckes einschränkend oder ausschließend zur Verfügung.
- Soweit Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser YAVEON darüber schriftlich zu informieren. YAVEON kann nach eigener Wahl den Anspruch abwehren oder befriedigen, oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
15. Vertragsauflösung
- Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unter Angabe des Kündigungsgrundes und Setzen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Kündigungsgrundes vorher schriftlich anzudrohen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind unter anderem: Zahlungsverzug über drei Monate; Verletzung der dem Kunden obliegenden Pflichten, insbesondere der vertraglichen Mitwirkungspflichten; wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform genügt nicht.
- Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden steht YAVEON ein der erbrachten Leistung entsprechender Teil der Vergütung zu. Hat YAVEON den wichtigen Grund, der den Kunden zur Kündigung berechtigt, zu verantworten, erhält YAVEON die Vergütung nur, wenn dem Kunden die bisher erbrachte Leistung nutzen kann.
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Rückgabe aller Vertragsgegenstände sowie der überlassenen Dokumentation und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Die Rückgabe umfasst auch die vollständige Löschung und Vernichtung sämtlicher vorhandener Kopien. YAVEON kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation verlangen.
16. Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
- Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist durch eine rückbetätigte E-Mail gewahrt.
- Leistungsort ist Würzburg.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen internationalen Privatrechtes, insbesondere seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit gesetzlich zulässig und der Kunde Vollkaufmann oder gleichgestellt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Würzburg.
- Alle vorherigen AGBs verlieren hiermit ihre Gültigkeit.